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Betriebsmittel & Prüffristen

Prüffristen für Betriebsmittel: Fahrzeuge, Krane, Anschlagmittel, Elektro

Prüffristen für Betriebsmittel stehen nebeneinander im Straßenverkehrsrecht, im Arbeitsschutzrecht, in den Unfallverhütungsvorschriften und im EU-Recht — und kein Regelwerk nennt alle. Diese Seite stellt die gebräuchlichen Fristen mit ihrer Rechtsgrundlage zusammen und erklärt, warum eine Frist selten nur in Monaten läuft. Was unsere Software damit macht, steht ganz unten.

Wie oft muss ein Fahrzeug zur UVV-Prüfung?

Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person — das verlangt § 57 der DGUV Vorschrift 70 für Fahrzeuge im Betrieb. Davor steht „nach Bedarf": Wer ein Fahrzeug hart beansprucht, muss die Frist verkürzen, und verbindlich festgelegt wird sie über die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, nicht über eine Tabelle. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ersetzt diese Prüfung nicht — sie hat einen anderen Zweck, einen anderen Prüfer und einen anderen Nachweis. Zusätzlich kontrolliert der Fahrer vor jeder Fahrt die Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Prüffristen im Überblick — mit Rechtsgrundlage
BetriebsmittelPrüfung und FristRechtsgrundlageWer prüft
Pkw bis 3,5 t zulässige GesamtmasseHauptuntersuchung: erstmals 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate§ 29 StVZO i. V. m. Anlage VIIIamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur
Lkw und Anhänger über 3,5 tHauptuntersuchung: wiederkehrend jährlich. Die erste Untersuchung kann je nach Fahrzeugklasse später liegen§ 29 StVZO i. V. m. Anlage VIIIamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur
Lkw über 7,5 t, Anhänger über 10 tSicherheitsprüfung zusätzlich zur Hauptuntersuchung. Beginn und Turnus richten sich nach der Fahrzeugklasse§ 29 StVZO i. V. m. Anlage VIIInach Anlage VIII anerkannte Prüfstellen bzw. Werkstätten
Jedes Fahrzeug im BetriebUVV-Prüfung: nach Bedarf, mindestens einmal jährlichDGUV Vorschrift 70, § 57befähigte Person (früher: Sachkundiger)
Jedes Fahrzeug, vor FahrtantrittAbfahrtkontrolle auf Verkehrs- und Betriebssicherheit§ 23 StVO (Fahrer), § 31 StVZO (Halter)der Fahrer selbst
Digitaler Fahrtenschreiberregelmäßige Überprüfung mindestens alle 2 JahreArt. 23 VO (EU) 165/2014zugelassene Werkstatt
Fahrerlaubnis der Fahrerkeine im Gesetz benannte Frist. Der Halter muss vor der Überlassung und fortlaufend sicherstellen, dass sie gültig ist§ 21 StVG (Strafbarkeit des Halters)Halter oder Beauftragter
Kraftbetriebene Kranemindestens jährlich. Für bestimmte Krane verlangt die Vorschrift zusätzlich wiederkehrende Prüfungen durch einen SachverständigenDGUV Vorschrift 52 (Krane)befähigte Person, für die Zusatzprüfung ein Sachverständiger
Anschlagmittel: Seile, Ketten, Hebebändermindestens jährlich, zusätzlich Sichtkontrolle durch den Benutzer vor jeder VerwendungDGUV Regel 100-500befähigte Person, Sichtkontrolle der Benutzer
Elektrische Betriebsmittelortsveränderlich: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Ortsfeste Anlagen: 4 Jahre, in Betriebsstätten besonderer Art wie Baustellen 1 JahrDGUV Vorschrift 3, § 5, mit den Richtwerten der DurchführungsanweisungenElektrofachkraft

Die Werte sind teils Höchstfristen (Hauptuntersuchung), teils Richtwerte (Unfallverhütungsvorschriften). Verbindlich ist die Frist, die der Arbeitgeber aus der Gefährdungsbeurteilung ableitet (§ 3 BetrSichV): kürzer geht immer, länger nur dort, wo das Regelwerk es ausdrücklich zulässt und die Voraussetzungen belegt sind. Stand: August 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung — vor der Übernahme in eigene Prüfpläne an der Originalquelle abgleichen.

Drei Prüfungen, die im Alltag verwechselt werden

Ein Transporter, der frisch von der Hauptuntersuchung kommt, ist damit nicht UVV-geprüft. Die drei Ebenen haben verschiedene Rechtsgrundlagen, verschiedene Prüfer und verschiedene Nachweise — und keine ersetzt eine andere. Die Abfahrtkontrolle macht der Fahrer selbst, vor jeder Fahrt: Beleuchtung, Reifen, Bremsen, Betriebsflüssigkeiten, Spiegel und Scheiben, Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten. Sie ist Fahrerpflicht nach § 23 StVO, während der Halter nach § 31 StVZO in der Verantwortung bleibt. Die UVV-Prüfung nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 ist eine Arbeitsschutzprüfung. Sie findet nach Bedarf statt, mindestens aber einmal jährlich, und sie betrachtet das Fahrzeug als Arbeitsmittel — samt Aufbau, Ladekran, Ladebordwand und Einrichtungen zur Ladungssicherung. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist die amtlich geregelte Untersuchung der Verkehrssicherheit. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Kran auf dem Fahrzeug, die Anschlagmittel in der Kiste oder das Ladegerät im Laderaum geprüft sind. Wer nur die Plakette im Blick hat, sieht den kleinsten Teil seiner Pflichten.

Warum eine Frist selten nur in Monaten läuft

Bei einem Bürodrucker reicht ein Datum. Bei einem Radlader nicht. Die Wartungsintervalle des Herstellers laufen in Betriebsstunden, die Fahrzeugwartung in Kilometern, die Prüffristen aus dem Regelwerk in Monaten — und alle drei gelten gleichzeitig. Ein Bagger, der über den Winter stillsteht, erreicht seine nächste Betriebsstundenmarke vielleicht erst im übernächsten Jahr. Seine jährliche Prüfung wird trotzdem fällig, weil diese Uhr an der Zeitachse hängt und nicht an der Nutzung. Umgekehrt reißt ein Transporter im Zustelldienst sein Kilometerintervall mehrfach im Jahr, während die Plakette noch lange gilt. Praktisch heißt das: Eine Frist braucht mehr als ein Datum. Sie braucht eine Achse — Monate, Kilometer, Betriebsstunden — und die Regel, dass fällig ist, was zuerst erreicht wird. Und sie braucht einen aktuellen Zählerstand, sonst rechnet niemand etwas aus. Genau daran scheitert es in der Praxis am häufigsten. Nicht die Frist ist unbekannt, sondern der Kilometerstand von letzter Woche.

Befähigte Person, Sachkundiger, Sachverständiger

Prüfen darf nicht jeder — aber es muss auch nicht immer ein externer Dienstleister sein. Die Betriebssicherheitsverordnung kennt die zur Prüfung befähigte Person: geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit genau dieser Art von Arbeitsmittel. Konkretisiert wird das in der TRBS 1203. Der ältere Begriff „Sachkundiger“ aus den Unfallverhütungsvorschriften meint im Kern dasselbe. Das ist eine gute Nachricht für Betriebe mit eigener Werkstatt: Der Meister, der die Fahrzeuge ohnehin instand hält, kann die jährliche UVV-Prüfung übernehmen, solange seine Qualifikation genau diese Fahrzeuge abdeckt. Zwei Bedingungen hängen daran — die Qualifikation muss belegbar sein, und er muss das Prüfergebnis fachlich unabhängig feststellen können. Wer unter Termindruck ein „in Ordnung“ anordnen lässt, hat keine Prüfung, sondern ein Dokumentationsrisiko. Enger ist der Sachverständige. Ihn verlangen einzelne Vorschriften ausdrücklich, etwa für bestimmte wiederkehrende Kranprüfungen. Wer die Rollen vertauscht, hat formal geprüft und im Streitfall trotzdem keinen tragfähigen Nachweis.

Anschlagmittel und elektrische Betriebsmittel

Anschlagmittel — Seile, Rundschlingen, Hebebänder, Ketten — sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Davor liegt eine zweite, viel häufigere Prüfung: die Sichtkontrolle durch den Benutzer vor jeder Verwendung. Die Ablegekriterien sind der eigentliche Inhalt — Drahtbrüche, bleibende Verformung, Anrisse, aufgebogene Haken, ein unlesbares Kennzeichnungsschild. Auch ein Anschlagmittel, das äußerlich einwandfrei wirkt, ist abzulegen, wenn seine Kennzeichnung fehlt oder nicht mehr lesbar ist. Bei elektrischen Betriebsmitteln steht in § 5 der DGUV Vorschrift 3 im Wesentlichen, dass geprüft werden muss. Die Zahlen stehen in den Durchführungsanweisungen dazu: ortsveränderliche Geräte alle sechs Monate, auf Baustellen alle drei; ortsfeste Anlagen alle vier Jahre, in Betriebsstätten besonderer Art wie Baustellen jährlich. Es sind Richtwerte. Sie dürfen verlängert werden, wenn die Beanstandungsquote nachweislich niedrig bleibt — was voraussetzt, dass überhaupt jemand die Beanstandungen zählt. Ohne diesen Nachweis bleibt es beim kurzen Wert.

Im Schadensfall zählt der Nachweis, nicht der Termin

Der häufigste Befund bei einer Begehung ist nicht die versäumte Prüfung. Es ist die Prüfung, die stattgefunden hat und die niemand mehr findet. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 14, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Ein belastbarer Nachweis nennt den Prüfgegenstand mit eindeutiger Kennung, das Datum, den Prüfumfang, die festgestellten Mängel, das Ergebnis sowie Name und Qualifikation des Prüfers — bei zählergeführten Geräten zusätzlich den Stand zum Prüfzeitpunkt. Beim Fahrzeug kommt die Halterverantwortung dazu. Nach § 31 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist; § 21 StVG stellt es unter Strafe, jemanden ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fahren zu lassen. Beides erfüllt man nicht durch Vertrauen, sondern durch eine nachvollziehbare Organisation — und die muss im Zweifel derjenige belegen, der sie behauptet.

Wenn die Liste selbst nachrechnet

Eine Tabelle beantwortet, welche Frist gilt. Sie beantwortet nicht, welcher Kilometerstand heute auf dem Tacho steht, wer davon erfahren muss und was aus dem Mangel geworden ist, den der Fahrer am Freitag gemeldet hat. Dafür ist paipe gebaut.

Die Frist rechnet sich selbst — auch nach Kilometern und Betriebsstunden

An jedem Betriebsmittel hängen beliebig viele Fälligkeitsregeln, und eine Regel darf Monate, Kilometer und Betriebsstunden gleichzeitig führen. Fällig wird sie an der Achse, die zuerst erreicht ist. Ein Lauf um 06:30 Uhr bewertet jeden Morgen alle Regeln neu und meldet an die Zuständigen des Standorts, an dem das Gerät steht — nicht an alle. Pro Regel legen Sie fest, was dann geschieht: nur benachrichtigen, eine Aufgabe mit Termin und Verantwortlichem anlegen oder einen Wartungsauftrag eröffnen. Ein Betriebsmittel ohne hinterlegte Prüfregel wird bewusst nicht grün, sondern bleibt leer. Eine Ampel, die nichts weiß, behauptet hier nichts.

Der Zählerstand kommt an, egal woher

Kilometer und Betriebsstunden landen auf drei Wegen in derselben Historie: von Hand im Büro, per QR-Scan am Fahrzeug ohne eigenes Benutzerkonto oder automatisch aus der angebundenen Telematik — angebunden ist derzeit Webfleet. Jede Ablesung ist eine neue Zeile; korrigiert wird durch Anhängen, nie durch Überschreiben, weil die Datenbank an dieser Stelle nur Lesen und Einfügen erlaubt. Auffällige Telematikwerte gehen nicht in den Bestand, sondern in eine Freigabeliste: wenn der Wert rückwärts läuft, um mehr als 5.000 km oder 500 Betriebsstunden springt oder noch kein eigener Wert dagegensteht. Einschränkung, die man kennen sollte: Zählerstände führt derzeit nur, was als Fahrzeug angelegt ist.

Vom gemeldeten Mangel bis zum unterschriebenen Werkstattauftrag

Der Fahrer scannt den QR-Aufkleber am Fahrzeug, meldet sich mit Personalnummer und PIN an — nach fünf Fehlversuchen ist 15 Minuten Pause — und führt die Abfahrts- oder Abstellkontrolle durch. Markiert er einen Punkt als Mangel, verlangt der Server mindestens ein Foto; ohne Beleg nimmt er die Kontrolle nicht an, weil der Kontrolllauf danach unveränderlich ist. Aus der Meldung wird ein Werkstattauftrag mit eigener Nummer: Die ausgewählten Mängel gehen als Schnappschuss hinein, eine spätere Änderung an der Meldung verändert das Blatt in der Werkstatt nicht. Das Reparaturbuch trennt Auftrag erteilt, Arbeit begonnen und Arbeit fertig — daraus werden Standzeit und Arbeitszeit.

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